Gemeinschaftseigentum:
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. (§1 Abs. 5 WEG)
Sondereigentum:
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. (§3 Abs. 2 WEG)
Wohnungseigentum:
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (§1 Abs. 2 WEG)
Teileigentum:
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (§1 Abs. 3 WEG)
Sondernutzungsrecht:
Ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums kann einem Eigentümer eingeräumt werden. Als Beispiel hierfür kann man das Sondernutzungsrecht an einem oberflächlichen Stellplatz oder die Nutzung einer Terrasse nennen.
Teilungserklärung:
Eine Teilungserklärung regelt, dass das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und somit Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen entstehen kann. Diese Aufteilung sorgt dafür, dass jede Einheit eines Objekts einzeln veräußert werden kann. Sondernutzungsrechte werden ebenfalls in der Teilungserklärung begründet.
Gemeinschaftsordnung:
Diese ist Bestandteil der Teilungserklärung. Hier werden spezielle Regeln innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen, wie beispielsweise das Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung, Nutzung der Wohnanlage oder Kostenregelungen.
Trinkwasserbeprobung:
Alle 3 Jahre ist eine Beprobung des Trinkwassers auf Legionellen (gemessen in „koloniebildende Einheiten“ = KBE) erforderlich. Grundsätzlich sind alle Häuser mit mehr als zwei Wohnungen betroffen, die (auch) vermietete Wohnungen und einen Warmwasserspeicher über 400 Liter Kapazität haben oder bei denen sich in der Leitung vom Warmwasserspeicher bis zur am weitesten davon entfernten Entnahmestelle mehr als 3,5 Liter befinden.
Rauchmelderpflicht:
Zum 01.01.2013 trat die Änderung in Bezug auf Art. 46 BayBo in Kraft:
Abs. 4 besagt, dass in Wohnung Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flur, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten.
Gemäß DIN 14676 ist eine jährliche Wartung durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft nötig. Grundsätzlich ist immer der Eigentümer, bei Mehrparteienhäusern die Eigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
Die Übergangsfrist zur Nachrüstung endete in Baden-Württemberg zum 31.12.2016 und läuft in Thüringen noch bis zum 31.12.2018.